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Hofkonzerte Klein Trebbow e.V.
Satzung

Allgemeines

                §1 Name Sitz

                §2 Vereinszweck

                §3 Gemeinnützigkeit

                §4 Geschäftsjahr

Mitgliedschaft

                §5 Erwerb der Mitgliedschaft

                §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

                §7 Mitgliedsbeiträge

                §8 Erlöschen der Mitgliedschaft

                §9 Austritt aus dem Verein

                §10 Vereinfachtes Ausschlußverfahren

                §11 Ausschluss aus dem Verein

Vereinsorgane

                §12 Vereinsorgane

                §13 Die Mitgliederversammlung

                §14 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

                §15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

                §16 Der Vorstand

                §17 Wahl des Vorstandes

                §18 Geschäftsbereich des Vorstandes

                §19 Beschlussfassung des Vorstandes

                §20 Protokollierung

                §21 Kassenprüfung

Auflösung des Vereins

                §22 Auflösung des Vereins

                §23 Inkrafttreten der Satzung

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Hofkonzerte Klein Trebbow“

  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Hofkonzerte Klein Trebbow e.V.“

  3. Sitz des Vereins ist 17235 Klein Trebbow/Neustrelitz

§2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich den Zweck, Kunst, Kultur und Bildung ideell und finanziell zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die selbstlose Organisation und Durchführung von Veranstaltungen der Tradition Hofkonzerte Klein Trebbow (Konzerte, Lesungen, Ausstellungen etc.)

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

  2. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginn mit dem Tag der Gründung und endet am 31.Dezember desselben Kalenderjahres.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Anschrift schriftlich an den Vorstand einzureichen. Beschränkt Geschäftsfähige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters schriftlich nachweisen.

  2. Mit dem Antrag erkenn der Bewerber die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an allen angebotenen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Darüber hinaus haben sie das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung haben die vollgeschäftsfähigen Mitglieder sowie die juristischen Personen je eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die kulturellen Bestrebungen und die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie den Beschlüssen des Vereins Folge zu leisten.

 

§7  Mitgliedsbeiträge

Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden vom (3Vorstand festgesetzt. Bis zur Verabschiedung einer anderslautenden Festlegung gelten die Festlegungen der Gründungsversammlung (Gründungsversammlung).

§8  Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. Mit dem Tod des Mitgliedes

  2. Durch schriftliche Austritterklärung (§9)

  3. Durch vereinfachtes Ausschlussverfahren (§10), oder

  4. Durch Ausschluss aus dem Verein, (§11).

§9 Austritt aus dem Verein

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch eine schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§10 Vereinfachtes Ausschlussverfahren

Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist. Die Streichung darf erst  beschlossen werden, wenn diese in der zweiten Mahnung angedroht wurde und seit der Absendung dieser Mahnung zwei Monate verstrichen sind. Der Beschluss muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

§11 Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied, das in erheblichen Maße gegen die vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den ausschluss ist schriftlich durch den Vorstand zu begründen.

§12 Vereinsorgane

Organes des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

§13   Die Mitgliederversammlung

Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet alle zwei Jahre einmal, möglichst zum Ende der Konzertsaison statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung (per Brief, Telefax oder eMail) einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (per Brief, per Fax, per eMail) gerichtet ist.

 

Jedes ordentliche Mitgliedkann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per Brief, per Fax, per eMail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

Des Weiteren kann sie vom Vorstand, insofern er dies im Vereinsinteresse für notwendig hält, einberufen werden. Sie muss auf Antrag von mindestens dreißig Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe einberufen werden.

§14 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist entsprechend §13 eingeladen wurden.

§15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über

 

  1. Grundsatzfragen des Vereins

  2. Genehmigung des Finanzetats

  3. Entlastung des Vorstandes

  4. Satzungsänderungen

  5. Beitragsordnung

  6. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

  7. Berufung gegen Ausschluss

  8. Auflösung des Vereins

  1. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Stimmenthaltungen werden eie ungültige Stimmen gezählt. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die mehrheitliche Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich.

§16   Der Vorstand

Der Vorstand ist das Arbeitsgremium des Vereins und setzt sich zusammen aus

  1. Dem 1.Vorsitzenden

  2. Dem 2.Vorsitzenden, gleichzeitig Schatzmeister

  3. Dem Schriftführer

§17   Wahl des Vorstandes

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder für eine Arbeitsperiode von fünf Jahren gewählt.

  2. Eine vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes kann nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder einer Mitgliederversammlung erfolgen.

  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so ergänzt sich der Vorstand durch ein von ihm berufenes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§18   Geschäftsbereich des Vorstandes

  1. Geschäftsführende Vorstände sind der 1.Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, wobei nur beide dieser Vorstandmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

  2. Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied oder einen anderen zur Vornahme eines Rechtsgeschäftes bevollmächtigen. Hierzu bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit des Vorstandes.

§19   Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

  2. Im Umlaufverfahren kommt ein Beschluss zustande, wenn alle Vereinsmitglieder schriftlich zustimmen. Ein Umlaufverfahren kann schriftlich oder elektronisch (eMail, Fax) erfolgen.

§20   Protokollierung

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in der Niederschrift festzuhalten, welche vom Protokollführer und einem der Vorstandmitglieder zu unterschreiben ist.

§21   Kassenprüfung

  1. Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

  2. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen und mindesten einmal jährlich der Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzuhalten.

  3. Die Kassenprüfer sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§22   Vereinsvermögen und Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge seiner Mitglieder sowie durch Spenden und sonstige Zuwendungen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen

  2. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn bei der Einladung der Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt angegeben wurde.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender zwecke fällt das Vermögen des Vereins „Landesarbeitsgemeinschaft JAZZ in Mecklenburg-Vorpommern e.V.“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§22   Inkrafttreten der Satzung

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 26.06.2004 beschlossen.

Die Gründungsmitglieder zeichnen wie folgt;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Klein Trebbow, den 26.06.2004

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